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BVerwG Urteil v. - 10 C 5/09

Gesetze: § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 19 Abs 2 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 52 Abs 7 EUGrdRCh, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, Art 2 Buchst e EGRL 83/2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 7 Abs 2 EGRL 83/2004

Subsidiärer Abschiebungsschutz; Beweismaß für Vorverfolgte bzw. Geschädigte; uneingeschränkte Geltung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 2 AufenthG 2004

Leitsatz

1. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

2. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dessen Verpflichtung, die Konventionsrechte zu achten, ist im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände gebietet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-47359

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