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BVerwG Urteil v. - 5 C 7/09

Gesetze: § 88 Abs 3 S 1 BSHG, § 104 SGB 10, § 27 SGB 8, § 34 SGB 8, § 10 Abs 1 SGB 8, § 1 Abs 1 OEG vom , § 25c BVG, § 25d BVG, § 25f BVG, § 31 BVG, § 27d Abs 1 Nr 3 BVG

Angesparte Beschädigtengrundrente als verwertbares Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für Heimerziehung)

Leitsatz

Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung (§ 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F./§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) nicht verlangt werden, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-47365

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