Neufestsetzung der Eigenheimzulage, wenn zuvor ein Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 AO fehlerhaft abgelehnt wurde
Leitsatz
Als Festsetzung im Sinne von § 11 Abs. 5 EigZulG ist auch die Ablehnung eines Antrags auf Steuervergütung anzusehen. Eine höhere Festsetzung von Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG ist auch nach fehlerhafter Ablehnung eines Änderungsantrags nach § 173 Abs. 1 AO möglich. Dieser Fehler muss dem Finanzamt nicht nachträglich, also nach der letzten Festsetzung bekannt geworden sein. Es reicht aus, wenn er bei der Ablehnung der höheren Festsetzung bereits bekannt war. Der Neufestsetzung steht auch nicht die Zurücknahme des Einspruchs gegen die Ablehnung der Änderung entgegen. Dadurch wird lediglich der Ablehnungsbescheid bestandskräftig, es entfällt nicht zugleich die Kenntnis von der fehlerhaften Festsetzung der Eigenheimzulage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1621 Nr. 9 HFR 2010 S. 1216 Nr. 11 EAAAD-47468