Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen
Leitsatz
1. Werden wesentliche Teile einer
übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe
veräußert, ist anhand einer neuen Ertragsprognose zu prüfen, ob
die Versorgungsleistungen weiterhin von den Nettoerträgen des
verbleibenden Vermögens gedeckt werden.
2. Wird ertragloses in
ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber
umgeschichtet, kann der durchschnittliche jährliche Ertrag des erworbenen
Vermögens ab der Umschichtung aus den Erträgen des
Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre ermittelt werden. Dies gilt auch,
wenn erstmals im zweiten Jahr nach der Umschichtung ein Ertrag erwirtschaftet
wird und daher feststeht, dass im Umschichtungs- und im ersten Folgejahr die
Versorgungsleistungen aus der Vermögenssubstanz gezahlt worden
sind.
3. Die Umschichtung von
ertragbringendem in anderes ertragbringendes Vermögen nach der
Vermögensübergabe ist zulässig. Sie setzt weder eine Gestattung
im Übergabevertrag noch eine gesonderte Abrede mit dem Übergeber
anlässlich der Umschichtung voraus. Der durchschnittliche jährliche
Ertrag des Reinvestitionsguts ist grundsätzlich aus den Erträgen des
Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre zu ermitteln.
4. Zu den der Art nach
ertragbringenden Wirtschaftseinheiten gehört nicht Wohneigentum, das einem
Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
5. Bei einer Umschichtung bleibt es
bei dem Grundsatz, dass Versorgungsleistungen insgesamt nur unter der
Voraussetzung als Sonderausgaben abziehbar sind, dass der Ertrag des
übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens die Leistungen
abdeckt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 622 BB 2010 S. 1885 Nr. 32 BFH/NV 2010 S. 1700 Nr. 9 BFH/PR 2010 S. 421 Nr. 11 BStBl II 2011 S. 622 Nr. 13 DB 2007 S. 772 Nr. 14 DB 2010 S. 1674 Nr. 31 DStRE 2010 S. 985 Nr. 16 DStZ 2010 S. 660 Nr. 18 EStB 2010 S. 289 Nr. 8 FR 2010 S. 1094 Nr. 23 GStB 2010 S. 37 Nr. 10 HFR 2010 S. 1034 Nr. 10 NJW 2010 S. 3184 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2010 S. 2434 StB 2010 S. 298 Nr. 9 StBW 2010 S. 677 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 678 WPg 2010 S. 1080 Nr. 21 OAAAD-47469