Abfindung und Ablösung von (überversorgenden)
Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
anlässlich der Veräußerung der Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine
Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen
am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2
Halbsatz 2 EStG und die daraus abzuleitenden sog.
Überversorgungsgrundsätze liegt nur vor, wenn künftige
Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag berücksichtigt
werden, nicht jedoch, wenn die zugesagte Pension höher als der zuletzt
gezahlte Aktivlohn ist (Bestätigung des BStBl I 2004, 1045 Tz. 6).
2. Bei der Prüfung, ob eine sog. Überversorgung vorliegt,
sind in die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung
nur diejenigen Gehälter einzubeziehen, welche von der die Altersversorgung
zusagenden Betriebs-Kapitalgesellschaft gezahlt werden.
3. Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine ernstlich vereinbarte
Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage
der Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung
nach sich (Bestätigung des Senatsurteils vom
I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523; entgegen BStBl I 2008, 681).
4. Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers
beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete
Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn
die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich
abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung). Wird die Pension dem entgegenstehend unmittelbar nach
Einstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach
Gründung der Gesellschaft zugesagt, handelt es sich bei den
Zuführungen zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um vGA.
Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft
auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine
fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage „hineinwächst”
(entgegen BStBl I 1999, 512
Tz. 1.2).
5. Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung für
den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe
des (quotierten) Teilwerts gemäß § 6a Abs. 3 EStG
abgefunden werden darf, steht unter einem gemäß § 6a
Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt (Anschluss an
Senatsurteil vom I R 49/97, BFHE 187, 474,
BStBl II 2005, 261; Bestätigung des
BStBl I 2005, 619).
6. Die Zuführungen zu einer Rückstellung für die
Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des
§ 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als vGA zu
behandeln sind, sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist
eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine
Änderung der betreffenden Steuerbescheide nicht mehr möglich,
können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der
Kapitalgesellschaft nicht mehr als vGA berücksichtigt werden
(Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
7. Gesellschafter-Geschäftsführer, die weniger als
50 v.H. der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, fallen
grundsätzlich in den Regelungsbereich des BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht,
wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an
einer GmbH beteiligt sind und zusammen über die Mehrheit der Anteile
verfügen (Anschluss an die Zivilrechtsprechung).
8. Die Abfindung oder die entgeltliche Ablösung einer
Pensionszusage, um dadurch den Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH zu
ermöglichen, ist jedenfalls dann regelmäßig nicht durch das
Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst, wenn die Leistungen
vereinbarungsgemäß im Zusammenhang mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses eines nicht beherrschenden Gesellschafters stehen.
Anders verhält es sich jedoch für die Abfindung oder Ablösung in
jenem Umfang, in dem die Pensionszusage zu einer Überversorgung des
begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers führt
(Anschluss an , BFHE
178, 203, BStBl II 1996, 204; vom I R 89/04,
BFHE 211, 287, BStBl II 2008,
523).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 41 BB 2010 S. 2167 Nr. 36 BB 2011 S. 44 Nr. 1 BB 2011 S. 812 Nr. 13 BB 2011 S. 812 Nr. 13 BFH/NV 2010 S. 1709 Nr. 9 BFH/PR 2010 S. 375 Nr. 10 BStBl II 2013 S. 41 Nr. 1 DB 2010 S. 1617 Nr. 30 DStRE 2010 S. 976 Nr. 16 DStZ 2010 S. 614 Nr. 17 EStB 2010 S. 324 Nr. 9 FR 2010 S. 1086 Nr. 23 GStB 2010 S. 38 Nr. 10 GmbH-StB 2010 S. 255 Nr. 9 GmbHR 2010 S. 924 Nr. 17 HFR 2010 S. 1145 Nr. 11 KÖSDI 2010 S. 17061 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2010 S. 2435 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3430 StB 2010 S. 299 Nr. 9 StBW 2010 S. 731 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 598 ZIP 2010 S. 1873 Nr. 38 LAAAD-47470