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BFH Urteil v. - III R 79/08 BStBl 2011 II S. 30

Gesetze: EStG § 24bEStG § 64 Abs. 2

Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei annähernd gleicher Aufnahme des Kindes in die getrennten Haushalte beider Elternteile

Leitsatz

1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.

2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern —unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird— untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 30
BFH/NV 2010 S. 1716 Nr. 9
BFH/PR 2010 S. 426 Nr. 11
BStBl II 2011 S. 30 Nr. 1
DStRE 2010 S. 1000 Nr. 16
EStB 2010 S. 330 Nr. 9
FR 2010 S. 997 Nr. 21
GStB 2010 S. 41 Nr. 11
HFR 2010 S. 1301 Nr. 12
KÖSDI 2010 S. 17110 Nr. 9
NJW 2010 S. 3263 Nr. 44
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2010 S. 2435
StB 2010 S. 299 Nr. 9
StBW 2010 S. 681 Nr. 15
StC 2010 S. 8 Nr. 11
VAAAD-47471

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