Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende bei annähernd gleicher Aufnahme des Kindes in die
getrennten Haushalte beider Elternteile
Leitsatz
1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für
den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann
wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den
Entlastungsbetrag abziehen.
2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte
seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern
—unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt
wird— untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll,
es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch
Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber
(§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in
Anspruch genommen.
3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des
Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 30 BFH/NV 2010 S. 1716 Nr. 9 BFH/PR 2010 S. 426 Nr. 11 BStBl II 2011 S. 30 Nr. 1 DStRE 2010 S. 1000 Nr. 16 EStB 2010 S. 330 Nr. 9 FR 2010 S. 997 Nr. 21 GStB 2010 S. 41 Nr. 11 HFR 2010 S. 1301 Nr. 12 KÖSDI 2010 S. 17110 Nr. 9 NJW 2010 S. 3263 Nr. 44 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2010 S. 2435 StB 2010 S. 299 Nr. 9 StBW 2010 S. 681 Nr. 15 StC 2010 S. 8 Nr. 11 VAAAD-47471