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OFD Frankfurt/M. - S 7427a A - 4 - St 16

Zusammenfassende Meldung und Verschwiegenheitspflicht von Notaren

Seit dem sind Notare dazu verpflichtet, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) folgende Leistungen (z. B. Beratungsleistungen) zu erklären:

  • an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist,

  • bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG an den Sitz oder die Betriebsstätte des Leistungsempfängers im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert und

  • der Leistungsempfänger die Steuer für diese Leistung dort schuldet.

Hinsichtlich dieser Fälle war fraglich, ob die Benennung der Leistungsempfänger (aus anderen EU-Mitgliedstaaten) in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO steht, und insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) gegeben ist.

§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO gewährt einem eingeschränkten Personenkreis von Berufsgeheimnisträgern zum Schutz von bestimmten Berufsgeheimnissen ein Auskunftsverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO – wie auch hierzu korrespondierend die Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO – besteht allerdings nicht uneingeschränkt. So besteht es nicht, wen...

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