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Zusammenfassende Meldung und Verschwiegenheitspflicht von Notaren
Seit dem sind Notare dazu verpflichtet, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) folgende Leistungen (z. B. Beratungsleistungen) zu erklären:
an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist,
bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG an den Sitz oder die Betriebsstätte des Leistungsempfängers im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert und
der Leistungsempfänger die Steuer für diese Leistung dort schuldet.
Hinsichtlich dieser Fälle war fraglich, ob die Benennung der Leistungsempfänger (aus anderen EU-Mitgliedstaaten) in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO steht, und insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) gegeben ist.
§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO gewährt einem eingeschränkten Personenkreis von Berufsgeheimnisträgern zum Schutz von bestimmten Berufsgeheimnissen ein Auskunftsverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO – wie auch hierzu korrespondierend die Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO – besteht allerdings nicht uneingeschränkt. So besteht es nicht, wen...