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BMF - IV D 3 - S 7359/07/10009 BStBl 2010 I S. 636

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG)

Bezug:

Mit (BStBl 2009 I S. 1233) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (seit : § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Ergänzungen und Änderungen sind kursiv dargestellt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1: Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)


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Andorra
Korea, Dem. Volksrepublik
Antigua und Barbuda
Korea, Republik (ab )
Australien
Kroatien (ab )
Bahamas
Kuwait
Bahrain
Libanon
Bermudas
Liberia
Bosnien und Herzegowina (ab )
Libyen
Britische Jungferninseln
Liechtenstein
Brunei Darussalam
Macao
Cayman-Insel
Malediven
China (Taiwan) (ab )
Mazedonien (ab )
Gibraltar
Niederländische Antillen (bis )
Grenada
Norwegen
Grönland
Oman
Guernsey
Pakistan (ab )
Hongkong (VR China)
Salo...

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