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Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG
Mit Urteil vom — IX R 42/08 —, BStBl 2010 II S. 220, und hat der BFH – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das BMF hat den bisherigen BStBl I S. 181, mit — wieder aufgehoben. Es wird mit dem — im BStBl veröffentlicht werden.
Die Grundsätze des BStBl 2010 II S. 220, sind damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Es ist jedoch beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Vz. 2011 festzuschreiben.
Zur Anwendung der Rspr.-Grundsätze gelten folgende ergänzende Hinweise:
Ergänzende Hinwe...