Zur Anwendung eines Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe - keine Tarifpluralität oder Tarifkonkurrenz im Fall der gleichzeitigen Geltung des TV-V und des TV-N NW
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und - ab dem ersten Änderungstarifvertrag - ua. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V.(ver.di) abgeschlossene Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 oder der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr, Bezirk Nordrhein-Westfalen I und II und der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesbezirk NRW unter Bezugnahme auf § 1a BMT-G bzw. § 1a BAT abgeschlossene Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 anzuwenden ist.