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BGH Urteil v. - I ZR 66/09

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 4 Abs 4 UKlaG, § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Pkw-EnVKV, Anl 4 Abschn 1 Nr 3 Pkw-EnVKV, Art 3 EGRL 29/2005, Art 4 EGRL 29/2005

Wettbewerbsverstoß eines Kraftfahrzeughändlers: Begründeter Zweifel an der Klagebefugnis eines eingetragenen Vereins; Zuwiderhandlung gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bei unterlassenen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben in der Zeitungswerbung für einen Neuwagen - Gallardo Spyder

Leitsatz

Gallardo Spyder

1. An das Vorliegen begründeter Zweifel i.S. des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen .

2. Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar .

3. Die gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu gebenden Informationen sind als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Ihr Vorenthalten ist geeignet, die durch sie geschützten Interessen der Werbeadressaten wesentlich zu beeinträchtigen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1560 Nr. 22
MAAAD-47688

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