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BGH Urteil v. - VIII ZR 135/08

Gesetze: Art 1 EGV 44/2001, Art 3 EGV 44/2001, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 1 EGV 44/2001, Art 6 EGV 44/2001, Art 23 EGV 44/2001, Art 27 EGV 44/2001, Art 60 EGV 44/2001, Art 4 UNWaVtrÜbk, Art 31 UNWaVtrÜbk, Art 57 UNWaVtrÜbk, Art 28 BGBEG, Art 32 BGBEG

Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf: Bestimmung des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes

Leitsatz

1. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH, , C-381/08, NJW 2010, 1059) .

2. Ein nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO bestehender besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gewählten Klageart oder Rechtsschutzform .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1930 Nr. 33
BB 2010 S. 2333 Nr. 39
NJW 2010 S. 3452 Nr. 47
RIW 2011 S. 327 Nr. 5
WM 2010 S. 1712 Nr. 36
ZIP 2010 S. 1874 Nr. 38
FAAAD-47715

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