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BGH Urteil v. - IV ZR 208/09

Gesetze: § 12 Abs 1 VVG, § 176 VVG vom

Kündigung des Lebensversicherungsvertrages: Verjährungsfristbeginn für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung

Leitsatz

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat .

Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der (BGH, , IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff.; BGH, , IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; BGH, , IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGH, , IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 und BGH, , IV ZR 121/00, 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der (aaO) erfolgte .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 73 Nr. 1
RAAAD-47776

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