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BGH Beschluss v. - IX ZB 65/10

Gesetze: § 188 InsO, § 189 InsO, § 250 Nr 1 InsO, § 251 Abs 2 InsO, § 253 InsO

Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der Gläubigerversammlung

Leitsatz

1. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt .

2. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich .

3. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO .

4. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist .

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1985 Nr. 36
NJW-RR 2011 S. 51 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2010 S. 2520
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2010 S. 724
WM 2010 S. 1509 Nr. 32
ZIP 2010 S. 1499 Nr. 31
BAAAD-47777

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