Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 9 VS 2/09 R

Gesetze: § 80 SVG, § 81 Abs 1 SVG, § 85 Abs 1 SVG, § 88 Abs 1 S 1 SVG vom , § 88 Abs 1 S 2 SVG vom , § 88 Abs 2 S 1 SVG vom

Soldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Beendigung des Wehrdienstes - Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung - Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wehr - und Versorgungsverwaltung

Leitsatz

1. Die Bundeswehrverwaltung ist nach Beendigung des Wehrdienstes nur befugt, Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen, die während des Wehrdienstes vorgelegen haben.

2. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden dürfen über Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz für Zeiten nach dem Wehrdienst erst befinden, wenn die Bundeswehrverwaltung über Ansprüche eines ehemaligen Soldaten auf Zeit wegen der während der Dienstzeit aufgetretenen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung entschieden hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:290410UB9VS209R0

Fundstelle(n):
BAAAD-47790

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank