Gesetze: § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95c SGB 5, § 103 SGB 5, Art 33 § 3 Abs 1 S 1 GSG, Art 33 § 3 Abs 1 S 3 GSG, § 18 Abs 1 S 3 Buchst a Ärzte-ZV, § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 24 Abs 2 Ärzte-ZV, Art 12 Abs 1 GG
Vertragsärztliche Versorgung - fristwahrende Wirkung des Zulassungsantrags - Notwendigkeit der Eintragung in das Arzt- bzw Psychotherapeutenregister
Leitsatz
1. Fristwahrende Wirkung entfaltet ein Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur, wenn der Zulassungsbewerber in das Arzt- bzw Psychotherapeutenregister eingetragen ist und dies zugleich mit dem Zulassungsantrag nachweist.
2. Die Frist ist in Ausnahmefällen auch dann gewahrt, wenn neben der Zulassung die Eintragung beantragt, zugleich der Registerbehörde die Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen werden und der Antragsteller weiterhin alles ihm Zumutbare zur zeitnahen Erlangung der Eintragung unternimmt.