Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom , § 37 SGB 2, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 330 Abs 1 SGB 3, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 37 S 1 SGB 1
(Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Unterkunftskosten - fehlende Nennung des angemessenen Mietpreises - Rücknahme der rechtswidrigen Kürzungsbescheide und Nachzahlung für die Vergangenheit - uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 - keine Beschränkung durch § 330 Abs 1 SGB 3 oder durch Bedarfsdeckung)
Leitsatz
1. Ein Hilfebedürftiger hat nur dann hinreichende Kenntnis von seiner Obliegenheit, die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, wenn die Kostensenkungsaufforderung den aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Mietpreis benennt.
2. Der Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen und Nachzahlung von Unterkunftskosten für die Vergangenheit stehen keine über die gesetzlich normierten Einschränkungen hinausgehenden Besonderheiten des SGB 2 entgegen.