Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die eine falsche
Angabe auf der Rechnung mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug
ahndet
Leitsatz
Die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr.
1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem
Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen
geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm
geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung
absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der
Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des
Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später
berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende
Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen,
wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor
Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das
zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war,
auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende
Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung
aufweisen.