Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen eines Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat außerhalb der Grenzzone
Leitsatz
Die Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich geht bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Abreitgeber tätig ist. Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen auch insoweit zu Nichtrückkehrtagen, als sie im Ansässigkeitsstaat durchgeführt werden. Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat zählen nur insoweit nicht zu den Nichtrückkehrtagen, als sie vom Arbeitnehmer innerhalb der dortigen Grenzzone ausgeübt worden sind.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1634 Nr. 9 XAAAD-47855