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BFH Beschluss v. - IV R 35/09

Gesetze: FGO § 107 Abs. 1

BFH für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung zuständig

Leitsatz

Für die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung eines FG-Urteils gemäß § 107 FGO ist nach Einlegung der Revision der BFH zuständig.
Voraussetzung für eine Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO ist, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) handelt. Es muss sich um einen "mechanischen" Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann.
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 107 Abs. 1 FGO scheidet aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsandwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus.
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 107 FGO liegt nicht vor, wenn das FG den Sachverhalt der Einspruchsentscheidung nahezu wortgleich in den Urteilstatbestand übernimmt und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass das FG die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung als zutreffend erachtet und sich daher zu Eigen gemacht hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1649 Nr. 9
BAAAD-47858

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