Neben Fahrtkosten von bis zu 15.000 km jährlich bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können nicht noch zusätzliche Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten von bis zu 3.000 km im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
Leitsatz
Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung ab 80 und dem Merkzeichen "aG" können neben Aufwendungen für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten von bis zu 15000 km jährlich - bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den EStR und LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind - nicht auch Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von bis zu 3000 km jährlich kumulativ als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 EStG anerkannt werden. Mit dem Pauschbetrag in H 33.1 - 33.4 Nr. 2 EStH 2005, Fahrtkosten behinderter Menschen Nr. 2, sind sämtliche Mehraufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, und damit sowohl die Kosten für unvermeidbare (behinderungsbedingte) Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als auch die Kosten für Erholung-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgegolten. Lediglich Fahrtkosten, die - wie beispielsweise Fahrtosten zum Arzt - zu den Krankheitskosten gehören, werden von der Abgeltungswirkung nicht erfasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1631 Nr. 9 IAAAD-47860