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BFH Urteil v. - III R 66/09 BStBl 2010 II S. 831

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

Leitsatz

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen, zum Zeitpunkt der Investition jeweils geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Nach der WZ 2003 hängt die Zuordnung eines —Bauschutt und Abbruchmaterial recycelnden— Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung ab.

2. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation durch das Statistische Landes- oder Bundesamt haben die Finanzbehörden und auch das FG in aller Regel zu übernehmen. Sie können jedoch überprüfen, ob der Zuordnung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob die Zuordnung nach den richtigen Kriterien getroffen wurde (hier nach der Verwendung der hergestellten Produkte).

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 831
BB 2010 S. 1950 Nr. 33
BFH/NV 2010 S. 1740 Nr. 9
BFH/PR 2010 S. 458 Nr. 11
BStBl II 2010 S. 831 Nr. 15
DStRE 2010 S. 1107 Nr. 18
EStB 2010 S. 335 Nr. 9
GStB 2010 S. 43 Nr. 11
HFR 2010 S. 1325 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2010 S. 2516
StB 2010 S. 338 Nr. 10
StBW 2010 S. 730 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2010 S. 757
BAAAD-47871

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