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BFH Urteil v. - IV R 9/08 BStBl 2010 II S. 929

Gesetze: FGO §§ 48, 60, 74EStG § 16UmwStG 1995 §§ 2, 5, 14

Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils angefochten und erwächst deshalb die Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns „dem Grunde nach” in Bestandskraft, so ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen, dass der Veräußerer (hier: Kläger) einen Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung seines Mitunternehmeranteils erzielt hat.

2. Anderes gilt jedoch dann, wenn über das Vorliegen eines Veräußerungstatbestands mit Wirkung gegenüber mehreren (früheren) Gesellschaftern einheitlich zu entscheiden ist (hier: Annahme eines Abfindungsangebots der KG) und zumindest einer der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist den Ansatz des Veräußerungsgewinns „dem Grunde nach” angefochten hat. In einem solchen Fall ist der Kläger zu dem Klageverfahren des Mitgesellschafters beizuladen und sein eigenes Klageverfahren auszusetzen.

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 929
AO-StB 2010 S. 265 Nr. 9
BB 2010 S. 1949 Nr. 33
BFH/NV 2010 S. 1733 Nr. 9
BFH/PR 2010 S. 450 Nr. 11
BStBl II 2010 S. 929 Nr. 17
DB 2010 S. 1685 Nr. 31
DStRE 2010 S. 1150 Nr. 18
GmbHR 2010 S. 262 Nr. 17
HFR 2010 S. 1064 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2010 S. 2518
StB 2010 S. 302 Nr. 9
StBW 2010 S. 741 Nr. 16
LAAAD-47872

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