Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand -
Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz
1. Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid
lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils angefochten und
erwächst deshalb die Feststellung zum Vorliegen eines
Veräußerungsgewinns „dem Grunde nach” in
Bestandskraft, so ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen,
dass der Veräußerer (hier: Kläger) einen Gewinn aus der
entgeltlichen Übertragung seines Mitunternehmeranteils erzielt
hat.
2. Anderes gilt jedoch dann, wenn über das Vorliegen eines
Veräußerungstatbestands mit Wirkung gegenüber mehreren
(früheren) Gesellschaftern einheitlich zu entscheiden ist (hier: Annahme
eines Abfindungsangebots der KG) und zumindest einer der früheren
Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist den Ansatz des
Veräußerungsgewinns „dem Grunde nach” angefochten hat.
In einem solchen Fall ist der Kläger zu dem Klageverfahren des
Mitgesellschafters beizuladen und sein eigenes Klageverfahren
auszusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 929 AO-StB 2010 S. 265 Nr. 9 BB 2010 S. 1949 Nr. 33 BFH/NV 2010 S. 1733 Nr. 9 BFH/PR 2010 S. 450 Nr. 11 BStBl II 2010 S. 929 Nr. 17 DB 2010 S. 1685 Nr. 31 DStRE 2010 S. 1150 Nr. 18 GmbHR 2010 S. 262 Nr. 17 HFR 2010 S. 1064 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2010 S. 2518 StB 2010 S. 302 Nr. 9 StBW 2010 S. 741 Nr. 16 LAAAD-47872