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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der (BStBI 2008 I S. 26), der zuletzt durch das (BStBI 2010 I S. 9) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der Regelung zu § 19 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßgebend.”
Folgende Regelung zu § 20 wird neu aufgenommen:
„AEAO zu § 20 - Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:
In den Fällen des § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend.”
Die Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt gefändert:
Der Spiegelstrich „§ 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:” wird durch den Spiegelstrich „- § 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes üiber Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwi...