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BMF - IV A 3 - S 0062/08/10007-08 BStBl 2010 I S. 630

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug:

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der (BStBI 2008 I S. 26), der zuletzt durch das (BStBI 2010 I S. 9) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der Regelung zu § 19 wird folgende Nummer 5 angefügt:

    „5. Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßgebend.”

  2. Folgende Regelung zu § 20 wird neu aufgenommen:

    AEAO zu § 20 - Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:

    In den Fällen des § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend.”

  3. Die Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt gefändert:

    1. Der Spiegelstrich „§ 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:” wird durch den Spiegelstrich „- § 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes üiber Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwi...

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