Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig
Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom
(BGBl I 2001, 3983) bleibt es dabei, dass die selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte keine gewerbliche und damit
gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 GewStG i. V. m. § 15 EStG darstellt, sondern zu sonstigen
Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt (hier: Streitjahr 2006).