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BFH Urteil v. - I R 107/09

Gesetze: EG Art. 43EG Art. 48AEUV Art. 49AEUV Art. 54DBA Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7DBA Frankreich Art. 4 Abs. 1DBA Frankreich Art. 20 Abs. 1 Buchst. aKStG 1999 § 8 Abs. 1GewStG 1999 § 7 Satz 1GewStG 1999 § 9 Nr. 3EStG 1997 § 2a Abs. 4 Satz 1EStG 1997 § 4 Abs. 1EStG 1997 § 10d Abs. 4

Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich „finaler” ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im „Finalitätsjahr”

Leitsatz

1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).

2. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an „Lidl Belgium”, Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692). An einer derartigen „Finalität” fehlt es zwar, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an „Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt”, Slg. 2008, I-8061). Daran fehlt es jedoch nicht, wenn der Betriebsstättenverlust aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann (z.B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder ihrer „endgültigen” Aufgabe; entgegen BStBl I 2009, 835).

3. Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie „final” geworden sind (ebenso wie BStBl I 2009, 835).

4. Die in den Gewinn ausnahmsweise einbezogenen „finalen” Betriebsstättenverluste sind auch in die Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen. Sie sind nicht gemäß § 9 Nr. 3 GewStG 1999 wieder hinzuzurechnen.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2546 Nr. 42
BFH/NV 2010 S. 1744 Nr. 9
BFH/PR 2010 S. 405 Nr. 10
DB 2010 S. 1733 Nr. 32
DStR 2010 S. 1611 Nr. 32
DStRE 2010 S. 1026 Nr. 16
EStB 2010 S. 365 Nr. 10
FR 2010 S. 896 Nr. 19
GStB 2010 S. 40 Nr. 10
GmbH-StB 2010 S. 257 Nr. 9
GmbHR 2010 S. 996 Nr. 18
HFR 2010 S. 1140 Nr. 11
IStR 2010 S. 663 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2010 S. 2594
RIW 2010 S. 730 Nr. 10
StB 2010 S. 301 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 681
EAAAD-48038

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