Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich „finaler”
ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns
ebenso wie des Gewerbeertrages im „Finalitätsjahr”
Leitsatz
1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran
fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland
ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen
Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige
Rechtsprechung).
2. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des
Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter
keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste,
Anschluss an „Lidl
Belgium”, Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692). An einer derartigen
„Finalität” fehlt es zwar, wenn der
Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten
zulässt (Anschluss an
„Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt”, Slg. 2008,
I-8061). Daran fehlt es jedoch nicht, wenn der Betriebsstättenverlust aus
tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann
(z.B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine
Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung
oder ihrer „endgültigen” Aufgabe; entgegen BStBl I 2009, 835).
3. Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht
im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie „final” geworden
sind (ebenso wie BStBl I 2009,
835).
4. Die in den Gewinn ausnahmsweise einbezogenen
„finalen” Betriebsstättenverluste sind auch in die
Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen. Sie sind nicht gemäß
§ 9 Nr. 3 GewStG 1999 wieder
hinzuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2546 Nr. 42 BFH/NV 2010 S. 1744 Nr. 9 BFH/PR 2010 S. 405 Nr. 10 DB 2010 S. 1733 Nr. 32 DStR 2010 S. 1611 Nr. 32 DStRE 2010 S. 1026 Nr. 16 EStB 2010 S. 365 Nr. 10 FR 2010 S. 896 Nr. 19 GStB 2010 S. 40 Nr. 10 GmbH-StB 2010 S. 257 Nr. 9 GmbHR 2010 S. 996 Nr. 18 HFR 2010 S. 1140 Nr. 11 IStR 2010 S. 663 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2010 S. 2594 RIW 2010 S. 730 Nr. 10 StB 2010 S. 301 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 681 EAAAD-48038