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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 0338/66 - St 333

Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten

Bezug:

Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom sind im Hinblick auf den sämtliche

  • Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen

  • Feststellungen der Grundbesitzwerte und

  • Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG

im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen.

Um die vorläufigen Grunderwerbsteuerfestsetzungen maschinell erkennen zu können, bitte ich, in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG stets den neuen Erläuterungstext Nr. 109 zu verwenden. Dieser ist seit im Einsatz.

Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Die Steuerfestsetzung ist ausschließlich aufgrund des anhängigen Verfahrens vorläufig. Die Bescheidkennzeichnung „vorläufig” ist nicht einzugeben. Diese wird anhand des Erläuterungstextes Nr. 109 automatisch auf dem Bescheid ausgedruckt und an das Speicher...

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