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BFH Beschluss v. - X B 41/10

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 172, AO § 227, AEUV Art. 267, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 812

Keine Änderung eines Steuerbescheides wegen Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist und keine Änderungsvorschrift nach der AO greift

Leitsatz

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt, kann nicht zurückgenommen oder geändert werden, wenn bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und keine der Änderungsvorschriften der AO greift. Das gilt auch bei Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 336 Nr. 11
BFH/NV 2010 S. 1783 Nr. 10
UAAAD-48050

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