Keine Änderung eines Steuerbescheides wegen Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist und keine Änderungsvorschrift nach der AO greift
Leitsatz
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt, kann nicht zurückgenommen oder geändert werden, wenn bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und keine der Änderungsvorschriften der AO greift. Das gilt auch bei Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 336 Nr. 11 BFH/NV 2010 S. 1783 Nr. 10 UAAAD-48050