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BFH Urteil v. - X R 1/09

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1

Sog. In-Prinzip im Rahmen der sog. Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar; Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG

Leitsatz

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Das sog. In-Prinzip ist im Rahmen der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG nicht uneingeschränkt anwendbar.
Die sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist unabhängig davon anzuwenden, ob es im konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.
Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel, die der Vermeidung einer gesetzlich vermuteten Doppelbesteuerung dient, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob generell das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1803 Nr. 10
HFR 2010 S. 1218 Nr. 11
OAAAD-48052

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