Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in
Fällen geringer Bedeutung
Leitsatz
Auf die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten darf nach Maßgabe des Grundsatzes der
Wesentlichkeit verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von
untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das
Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Ebenso
wie nach
§ 6 Abs. 2 EStG
bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf eine planmäßige
Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet
werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen
Abgrenzungspostens 410€ nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2010 S. 798 BFH/NV 2010 S. 1796 Nr. 10 BFH/PR 2010 S. 417 Nr. 11 DStRE 2010 S. 1036 Nr. 17 EStB 2010 S. 336 Nr. 9 HFR 2010 S. 1216 Nr. 11 KÖSDI 2010 S. 17226 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2010 S. 2931 StC 2010 S. 10 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 675 YAAAD-48053