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BFH Beschluss v. - XI R 24/08

Gesetze: FGO § 56, FGO § 124 Abs. 1, FGO § 126 Abs. 1

Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörde ebenso wie für den Steuerpflichtigen; Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung bei Büroversehen

Leitsatz

Die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für das Finanzamt in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag auf ein sog. Büroversehen gestützt, muss das Finanzamt vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Posteingängen eingesetzten Beschäftigten über die ordnungsgemäße Behandlung von Posteingängen belehrt worden sind und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1834 Nr. 10
HFR 2010 S. 1219 Nr. 11
StBW 2010 S. 788 Nr. 17
CAAAD-48056

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