Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gelten für die Finanzbehörde ebenso wie für den
Steuerpflichtigen; Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung bei
Büroversehen
Leitsatz
Die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gelten für das Finanzamt in gleicher Weise wie für einen
Steuerpflichtigen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag auf ein sog.
Büroversehen gestützt, muss das Finanzamt vortragen, wie und durch
welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden
sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Posteingängen
eingesetzten Beschäftigten über die ordnungsgemäße
Behandlung von Posteingängen belehrt worden sind und wie die Einhaltung
dieser Belehrungen überwacht
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1834 Nr. 10 HFR 2010 S. 1219 Nr. 11 StBW 2010 S. 788 Nr. 17 CAAAD-48056