Berichtigung von saldierungsfähigen materiellen Fehlern i.S.
des
§ 177 Abs. 3
AO
Leitsatz
Die nicht rechtzeitige Auswertung eines Grundlagenbescheids ist ein
Rechtsfehler im Sinne des
§ 177 AO, soweit
die in einem Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen von den
Ansätzen im Grundlagenbescheid abweichen. Wird der Folgebescheid aus
anderen Gründen geändert, kann eine nicht mehr umsetzbare
Besteuerungsgrundlage gemäß
§ 177 AO im Wege
der Saldierung berücksichtigt werden. In die Berichtigung mit
einzubeziehen ist auch eine Steuer, für die die Festsetzungsfrist bereits
abgelaufen ist. Eine Fehlerkorrektur nach
§ 177 Abs. 3 AO
ist auch möglich, wenn der ursprüngliche Bescheid zum Zeitpunkt
seines Erlasses rechtmäßig war, weil der Grundlagenbescheid noch
nicht ergangen war.
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1779 Nr. 10 DAAAD-48060