Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder parzellenweise; Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen; Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; unentgeltlicher Übergang eines verpachteten Betriebs auf einen Dritten
Leitsatz
1. Auch wenn die Höhe der erzielten Einkünfte und deren Verteilung auf die Gemeinschafter feststeht, liegt ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vor, wenn die Zuordnung der Einkünfte zu den Gewinneinkünften bzw. den Überschusseinkünften in Streit steht. 2. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, kann aus Beweisgründen die Absicht, der Betrieb werde endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Während der Betriebsverpachtung kann der Verpächter jederzeit formlos die Betriebsaufgabe erklären. Eine Betriebsaufgabe setzt aber voraus, dass sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist. Die Betriebsvermögenseigenschaft der Altenteilerwohnung ist auch zu bejahen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb als ruhender Verpachtungsbetrieb fortbesteht. 3. Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die daran anknüpfende Steuerfreiheit des Entnahmegewinns sind nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Abwahl die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung vorgelegen haben. Die Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Wohnung entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. genutzt worden ist, ein Nutzungswert aber tatsächlich nicht angesetzt worden ist. Soweit der Steuerpflichtige eine bisher zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung während des Übergangszeitraums fremd vermietete, konnte ein Abwahlantrag nur noch für den letzten Veranlagungszeitraum gestellt werden, in dem ein Nutzungswert zu besteuern war. Wurde die Antragstellung für diesen Zeitraum versäumt, verblieb die Wohnung im Betriebsvermögen, solange nicht zu einem späteren Zeitpunkt deren, nunmehr allerdings steuerpflichtige, Entnahme erklärt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1785 Nr. 10 EStB 2010 S. 336 Nr. 9 BAAAD-48065