Änderung der Bemessungsgrundlage; Herabsetzung des Entgelts mehrere Jahre nach der Vereinnahmung unerheblich, wenn zwischen der Leistung und der Rückzahlung durch den Leistenden ein unmittelbarer Zusammenhang besteht
Leitsatz
Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit um den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenwert. Es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert. Unerheblich ist auch, ob der Besteller statt der Minderung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt oder ob die Minderung der Bemessungsgrundlage auf einem Vergleich beruht oder ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird. Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer abgeschlossen wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1869 Nr. 10 HFR 2010 S. 1192 Nr. 11 UStB 2010 S. 263 Nr. 9 UVR 2010 S. 291 Nr. 10 MAAAD-48070