Keine Steuerermäßigung bei Zusammenballung von Einkünften; ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; zusätzliche Entschädigungsleistungen
Leitsatz
Anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Entschädigungen sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt. Der Zweck des § 34 EStG wird allerdings trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch in solchen Fällen geboten, in denen der (frühere) Arbeitgeber oder ein Dritter neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Diese zusätzlichen Leistungen dürfen betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese als bei weitem nicht erreichen oder nur so geringfügig sein, dass eine Versagung der Begünstigung gemäß § 34 EStG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Ob eine Haupt- oder eine Zusatzleistung vorliegt, richtet sich auch mangels hinreichender Verifizierbarkeit nicht nach einer (objektiven oder) "subjektiven Erwartungshaltung" des betreffenden Arbeitnehmers.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1801 Nr. 10 EStB 2010 S. 337 Nr. 9 HFR 2010 S. 1169 Nr. 11 StBW 2010 S. 828 Nr. 18 TAAAD-48085