Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat
Leitsatz
1. Betriebsratsmitglieder haben auch im Restmandat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit.Für die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen.§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung.
2. Die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat endet durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.§ 24 Nr. 3 BetrVG findet auf den Betriebsrat im Restmandat keine Anwendung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1275 Nr. 21 BB 2010 S. 1979 Nr. 33 BB 2012 S. 1804 Nr. 29 ZIP 2010 S. 6 Nr. 19 SAAAD-48094