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BAG Urteil v. - 3 AZR 861/08

Gesetze: § 1 TVG, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 S 1 Nr 4 SGB 6

Rentenversicherungspflichtigkeit von tarifvertraglich gewährtem Übergangsgeld - Störung der Geschäftsgrundlage - Verletzung von Aufklärungspflichten

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger während des künftigen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Differenz zwischen der dann tatsächlich gezahlten und der zu erzielenden Altersrente bei Fortentrichtung der Arbeitgeberbeiträge für die Zeit der Übergangsversorgung vom 1. Februar 2005 bis zum 27. April 2012 zu zahlen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die Dauer der Übergangsversorgung.

Fundstelle(n):
MAAAD-48096

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