Wettbewerbsverstoß durch Behinderung des Konkurrenten: Bestimmung des anwendbaren Wettbewerbsrechts bei Auslandsbezug des wettbewerbsrechtlichen Verhaltens inländischer Mitbewerber - Ausschreibung in Bulgarien
Leitsatz
Ausschreibung in Bulgarien
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGH, , Ib ZR 104/62, BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 3780 Nr. 52 RIW 2011 S. 67 Nr. 1 JAAAD-48100