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BGH Urteil v. - I ZR 85/08

Gesetze: Art 40 BGBEG, Art 6 EGV 864/2007

Wettbewerbsverstoß durch Behinderung des Konkurrenten: Bestimmung des anwendbaren Wettbewerbsrechts bei Auslandsbezug des wettbewerbsrechtlichen Verhaltens inländischer Mitbewerber - Ausschreibung in Bulgarien

Leitsatz

Ausschreibung in Bulgarien

Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGH, , Ib ZR 104/62, BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 3780 Nr. 52
RIW 2011 S. 67 Nr. 1
JAAAD-48100

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