1. Die Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gemäß § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG .
2. Sind Gebührentatbestände (hier: die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 RVG-VV) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt .
3. Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV auslöst, handelt nicht rechtsmissbräuchlich .
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Fundstelle(n): AG 2010 S. 590 Nr. 16 DB 2010 S. 1758 Nr. 32 DStR 2010 S. 1584 Nr. 31 NJW-RR 2010 S. 1697 Nr. 24 ZIP 2010 S. 1413 Nr. 29 DAAAD-48102