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BGH Urteil v. - XII ZR 52/08

Gesetze: § 548 Abs 1 BGB, § 779 Abs 1 BGB

Grundstücksmiete: Verjährungsfrist für Vermieteransprüche wegen Verschlechterung der Mietsache in Ansehung der Regelungen eines Räumungsvergleichs

Leitsatz

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen Räumungsprozess einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm genutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietverhältnisses waren .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 2652 Nr. 36
BAAAD-48107

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