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BGH Beschluss v. - X ZR 51/09

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 543 Abs 2 Nr 2 Alt 1 ZPO, § 544 Abs 4 ZPO

Revision gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berechnung der Revisionsbeschwer des revisionsführenden Beklagten bei zwischenzeitlicher Auskunftserteilung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

Leitsatz

1. Gibt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte noch vor Abschluss der Tatsacheninstanzen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft, ist sein diesbezüglicher Aufwand bei der Berechnung des Wertes der mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer zu berücksichtigen .

2. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist (im Anschluss an , GRUR 2004, 712; Beschl. v. , V ZR 260/03, NJW 2005, 154) .

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 2812 Nr. 38
WAAAD-48113

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