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BGH Beschluss v. - VI ZR 177/09

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 139 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO

Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung des Berufungsgerichts bei der Behandlung eines Feststellungsantrags

Leitsatz

Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der Begründung abweist, er beziehe sich entsprechend seinem Wortlaut nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, nicht jedoch auch auf - vorliegende Aufklärungsfehler .

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1363 Nr. 19
ZAAAD-48125

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