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BGH Urteil v. - III ZR 99/09

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 BGB

Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener Kenntnisnahme des Anlageprospekts

Tatbestand

Der nach Erlass des Berufungsurteils verstorbene und von den nunmehrigen Klägern beerbte vormalige Kläger hat die beklagte Finanzberatungsgesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch genommen. Der frühere Kläger (im Folgenden: Kläger) und die Zedentin erklärten am 20. Februar 2001 aufgrund einer Empfehlung des Streithelfers der Beklagten ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer treuhänderisch verwalteten Kommanditeinlage über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhielten der Kläger und seine Ehefrau einen Anlageprospekt über den Fonds. Der genaue Zeitpunkt der  Übergabe ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Beitrittsformular bestätigten sie, den Prospekt erhalten und vor der Unterzeichnung genügend Zeit gehabt zu haben, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die ihnen in dem Formular eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen ließen der Kläger und seine Ehefrau verstreichen.

Fundstelle(n):
JAAAD-48165

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