Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt - Arzneikostenregress setzt kein Verschulden voraus - Verordnung eines Arzneimittels außerhalb dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung - Nichtgeltung der Berufungsfrist für Anschlussberufung - Verbindung einzelner Honorarkürzungs- und Regressbescheide
Leitsatz
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht (Festhaltung an der Rechtsprechung des BSG, zB vom - 9 RV 256/66 = SozR Nr 12 zu § 521 ZPO; = USK 96131).
2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus.
3. Wenn ein Vertragsarzt ein Arzneimittel außerhalb dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung verordnet, auf dessen Verordnung der Versicherte nach den Grundsätzen der Entscheidung des (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 -"Nikolaus") einen Anspruch hatte, darf wegen dieser Verordnung kein Regress gegen den Arzt festgesetzt werden.
4. Steht nach der gerichtlichen Sachaufklärung nicht fest, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs zum Zeitpunkt der Verordnung erfüllt waren, geht das zu Lasten des Vertragsarztes, der die Verordnung ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse des Versicherten ausgestellt hat.