1. Bestimmt das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Änderung eines Geldleistungsverwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Vorgaben ("Determinanten") für die Neuberechnung des Geldbetrages, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, in Rechtskraft.
2. Eine Rechtskraftwirkung der erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände und eine entsprechende Einschränkung des Umfangs der berufungsgerichtlichen Prüfung (§ 128 VwGO) setzt eine dem Gebot der Rechtsmittelklarheit genügende Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils voraus, aus der der Rechtsschutzsuchende eindeutig erkennen kann, ob er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen kann oder muss.