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Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Bezug: (BStBl 2009 I S. 510)
Bezug: (BStBl 2009 I S. 1148)
Bezug: (BStBl 2010 I S. 634)
Der Zweite Senat des entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den zu beseitigen.
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden dürfen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b EStG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Umfang der von ihm festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.
Nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt spätestens ab dem Folgendes: