Die Änderung einer widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellten Steuerforderung kann allein im Wege der Nichtigkeits-
und Restitutionsklage gemäß § 4 InsO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO herbeigeführt werden.
Die Änderungsvorschriften der §§ 130 ff. AO oder der § 172 ff. AO sind nicht anwendbar, da die Eintragung der festgestellten
Forderung nicht die Wirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO oder eines bestandskräftigen
Steuerbescheides hat, sondern wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt.