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BAG Urteil v. - 3 AZR 509/08

Gesetze: § 1b Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 1 AGG, § 2 Abs 2 S 2 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 GG, Art 2 EGRL 54/2006

Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

Leitsatz

1. Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.

2. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, steht weder im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG noch zur gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1b BetrAVG. Sie stellt auch keine unzulässige Benachteiligung/Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2000 Nr. 36
LAAAD-48442

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