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BAG Urteil v. - 7 AZR 136/09

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 256 Abs 1 ZPO, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 16 S 1 TzBfG

Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund - Wiedereinstellungszusage - Kausalzusammenhang - Qualifizierungstarifvertrag

Leitsatz

Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung einer Ersatzkraft geeignet ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers freizuhalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2810 Nr. 50
NJW 2010 S. 3675 Nr. 50
JAAAD-48447

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