(Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung - Wahrung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT durch schriftliche Geltendmachung per E-Mail)
Leitsatz
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sogenannte Tarifpluralität (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, - BAGE 67, 330).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2107 Nr. 35 NJW 2011 S. 333 Nr. 5 StBW 2010 S. 806 Nr. 17 ZIP 2010 S. 1618 Nr. 33 UAAAD-48452