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BAG Urteil v. - 4 AZR 549/08

Gesetze: § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 47 Abs 2 UAbs 1 BAT, § 70 S 1 BAT, § 21 Abs 1 S 2 TVöD, § 126b BGB

(Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung - Wahrung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT durch schriftliche Geltendmachung per E-Mail)

Leitsatz

Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sogenannte Tarifpluralität (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, - BAGE 67, 330).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2107 Nr. 35
NJW 2011 S. 333 Nr. 5
StBW 2010 S. 806 Nr. 17
ZIP 2010 S. 1618 Nr. 33
UAAAD-48452

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